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Wichtige Informationen

Betriebskosten

Unter Betriebskosten versteht man folgende für die Liegenschaft anfallende Kosten:

  • Öffentliche Abgaben, wie Grundsteuer, Kanal- und Müllgebühren
  • Wasserversorgung
  • Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses
  • Regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrungen
  • Aufwendungen für die Hausbetreuung und Schneeräumung
  • Angemessener Versicherungsschutz des Hauses
  • Unratbeseitigung
  • Schädlingsbekämpfung

Energie- und Heizkostenabrechnung
In Wohnanlagen ohne Messvorrichtungen wird die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten über die Betriebskostenabrechnung abgewickelt. Für Wohnobjekte mit verbrauchsabhängigen Wärmezählern erfolgt die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung gesondert und wird nach der jeweiligen Abrechnungsperiode an Sie übermittelt. 

Liftkosten
Darunter versteht man die laufenden Betriebskosten der Liftanlage, wie Wartung und Liftstrom. 

Instandhaltungsrücklage
Ihre Rücklage (Reparaturfonds) ist bei unseren Geldinstituten bestens angelegt. 

Guthaben oder Nachverrechnung
Guthaben oder Nachverrechnungen aus der Betriebskostenabrechnung werden mit Abbuchungsauftrag direkt über Ihr Konto abgerechnet. Bei jenen Wohnungsinhabern, die den monatlichen Zahlungen per Dauerauftrag oder Zahlschein nachkommen, kann ein etwaiges Betriebskostenguthaben nur dann überwiesen werden, wenn uns schriftlich die Bankverbindung (IBAN und BIC) bekannt gegeben wird. Sollten uns bereits die entsprechenden Bankdaten übermittelt worden sein, wird das Betriebskostenguthaben auf das in der Jahresabrechnung angeführte Konto zur Anweisung gebracht.

Bezahlung der Betriebskostenabrechnungsschuld bei Kündigung bzw. bei Neubezug
Wer die Betriebskostenschuld zu bezahlen hat bzw. wem ein allfälliges Guthaben zusteht, ist per Gesetz genau geregelt. Gemäß § 19 (1) WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sind wir als Bauvereinigung verpflichtet, bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu legen.
Wohnungsinhabern, die während des Jahres bzw. am Anfang des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres die Wohnung neu bezogen haben, stellt sich die Frage, wer eine Betriebskostenabrechnungsschuld zu bezahlen hat: Die Abrechnungsschuld ist durch jenen Hauptmieter zu bezahlen, der zu dem der Abrechnung folgenden übernächsten Zinstermin tatsächlich Wohnungsmieter ist (Judikatur zu § 21 MRG** (Mietrechtsgesetz)). 
Ebenso steht diesem auch ein etwaiges Guthaben zu. 

Außerordentliche Verwaltungsarbeiten, Zweitausfertigungen von Bestätigungen 
Sondertätigkeiten im Verwaltungsbereich, wie z. B. das Ausstellen einer Zweitausfertigung, erledigen wir gern gegen einen geringen Kostenersatz. Für eine Zweitausfertigung - wie von Steuerbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt oder Jahresbetriebskostenabrechnungen - verrechnen wir derzeit € 8,80 inkl.10 % USt. Wir sind natürlich bemüht, unsere Kunden bestmöglich zu betreuen, müssen jedoch um Verständnis bitten, dass die Kosten für Sonderleistungen von dem Vertragspartner zu tragen sind, der sie verursacht hat. 

Benützungsregeln für Kfz-Abstellplätze

Diese Thematik, ist vor allem im städtischen Umfeld bestens bekannt, da KFZ-Abstellplätze ein sehr knappes Gut geworden sind.
 
Gemäß § 17 (1) Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 können alle Wohnungseigentümer eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Weiters ist gemäß § 17 (2) WEG 2002 jeder Wohnungseigentümer, sofern eine Benützungsvereinbarung nicht zustande kommt, berechtigt, im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gerichtliche Änderung bestehender Regelungen aus wichtigen Gründen zu beantragen.
 
Die Rechtsprechung akzeptiert bei nicht ausreichen vorhandenen KFZ-Abstellplätzen hier auch eine "gerechte Turnuslösung".

Kontoführung durch den Hausverwalter

Eigene Bankkonten für Wohnungseigentumsgemeinschaften
 
Gemäß § 20 (6) WEG 2002 hat die Verwaltung alle, die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder über ein einsehbares Anderkonto zu führen.
 
Im Falle des Anderkontos handelt es sich um eine spezielle Form des Treuhandkontos. Der Hausverwalter verwaltet auf diesem Konto das Fremdgeld für die Wohnungseigentumsgemeinschaft, während das Eigenkonto ein der Vermögenssphäre der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzählbares Konto darstellt.
 
Jedenfalls handelt es sich dabei in beiden Fällen immer um ein ausschließlich dem Zahlungsverkehr der betreffenden Liegenschaft gewidmetes Konto.

Um diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung zu tragen, sind für von uns verwaltete Eigentumsablagen bei der Steiermärkischen Sparkasse auf die Eigentumsgemeinschaft lautende Eigenkonten eingerichtet.